19-Verordnung Erwerbsausfall für die Periode vom 8. bis 18. Oktober 2020 mangels anrechenbaren Einkommens verneint hat. Unbestritten ist und aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis am 18. Oktober 2020 um 23.59 Uhr unter angeordneter Quarantäne stand (VB 7). Der Beginn der angeordneten Quarantäne lässt sich den Akten hingegen nicht entnehmen.