Jahr 2019 erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezahlt, womit ein Entschädigungsanspruch ausgewiesen sei. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 zu Recht einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Covid- -3-