1. In ihrem Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 37 ff.; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2020 [VB 10]) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, ein Anspruch auf Erwerbsersatz sei aufgrund der von der Kantonsärztin verfügten Quarantäne zwar grundsätzlich ausgewiesen, das von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragsstellung deklarierte und damit massgebende Einkommen 2019 betrage jedoch CHF 0.00, weshalb diese keinen Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall habe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst sinngemäss vor, sie habe – wenn auch verspätet – Beiträge auf einem im