2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Mai 2021 und die Zusprache einer "Corona- Erwerbersatzentschädigung" für die Zeit vom 8. bis 18. Oktober 2020. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: