1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Einzelunternehmens B. mit Sitz in Q.. Am 23. Oktober 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Unterbruch ihrer Erwerbstätigkeit wegen einer Quarantänemassnahme in der Periode vom 8. bis 18. Oktober 2020 zum Bezug von Leistungen aufgrund der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung". Die hiergegen am 1. Februar 2021 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 ab.