{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-353_2022-01-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4464", "Checksum": "0c3133f59dc121df5a1ae622a31c6ad1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 07.01.2022 VBE.2021.353"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Oktober 2020 zum Bezug von Leistungen aufgrund\nder Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall\nim Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine\n\"Corona-Erwerbsersatzentschädigung\". Die hiergegen am 1. Februar 2021\nerhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021\nab.\n\n2.\n2.1.\nDagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2021\nfristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des\nEinspracheentscheids vom 7. Mai 2021 und die Zusprache einer \"Corona-\nErwerbersatzentschädigung\" für die Zeit vom 8. bis 18. Oktober 2020.\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nIn ihrem Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 (Vernehmlassungsbeilage\n[VB] 37 ff.; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2020 [VB 10]) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest,\nein Anspruch auf Erwerbsersatz sei aufgrund der von der Kantonsärztin\nverfügten Quarantäne zwar grundsätzlich ausgewiesen, das von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragsstellung deklarierte und damit\nmassgebende Einkommen 2019 betrage jedoch CHF 0.00, weshalb diese\nkeinen Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall habe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst\nsinngemäss vor, sie habe – wenn auch verspätet – Beiträge auf einem im\nJahr 2019 erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezahlt, womit ein Entschädigungsanspruch ausgewiesen sei.\n\nDamit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin\nmit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 zu Recht\neinen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Covid-\n-3-\n\n19-Verordnung Erwerbsausfall für die Periode vom 8. bis 18. Oktober 2020\nmangels anrechenbaren Einkommens verneint hat. Unbestritten ist und aus\nden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis am 18. Oktober\n2020 um 23.59 Uhr unter angeordneter Quarantäne stand (VB 7). Der Beginn der angeordneten Quarantäne lässt sich den Akten hingegen nicht\nentnehmen.\n\n2.\n2.1.\nDer Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den\n17. März 2020) und in der Folge mehrfach rückwirkend angepasst. Gemäss\nArt. 2 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. a Ziff. 2 sowie lit. b Ziff. 2 und\nlit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September\n2020 (vgl. AS 2020 3705, rückwirkend angepasst mit Änderungen vom\n4. November 2020 [AS 2020 4571]) gültigen und vorliegend massgebenden (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280 mit Hinweisen; Verfügung vom\n28. Dezember 2020 [VB 10]) Fassung haben Selbständigerwerbende im\nSinne von Art. 12 ATSG Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie infolge einer für sie angeordneten Quarantäne die Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen und einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinne des AHVG\nobligatorisch versichert sind. Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b\nZiff. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist gemäss Art. 5 Abs. 2ter Co-\nvid-19-Verordnung Erwerbsausfall das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen\ndes Jahres 2019 massgebend (Satz 1). Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren\nBerechnungsgrundlage neu berechnet werden (Satz 2).\n\n2.2.\nDas Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)\nüber die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 18. Dezember 2020, rückwirkend gültig ab 17. September 2020) sieht in Rz. 1065 vor, dass für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende grundsätzlich\ndas Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage\nbildet. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen)\nherangezogen wurde (vgl. auch KS CE, Stand: 27. Oktober 2021 rückwirkend gültig ab 17. September 2020 Rz. 1065). Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Rz. 1068 KS CE,\nStand: 18. Dezember 2020, rückwirkend gültig ab 17. September 2020; gestrichen mit KS CE, Stand 1. Juli 2021, rückwirkend gültig ab 17. September 2020).\n-4-\n\n"}