Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.353 / za / ce Art. 2 Urteil vom 7. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Zürcher Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Einzelunternehmens B. mit Sitz in Q.. Am 23. Oktober 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Un- terbruch ihrer Erwerbstätigkeit wegen einer Quarantänemassnahme in der Periode vom 8. bis 18. Oktober 2020 zum Bezug von Leistungen aufgrund der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerb- sausfall) an. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 verneinte die Be- schwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung". Die hiergegen am 1. Februar 2021 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Mai 2021 und die Zusprache einer "Corona- Erwerbersatzentschädigung" für die Zeit vom 8. bis 18. Oktober 2020. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrem Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 37 ff.; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. De- zember 2020 [VB 10]) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, ein Anspruch auf Erwerbsersatz sei aufgrund der von der Kantonsärztin verfügten Quarantäne zwar grundsätzlich ausgewiesen, das von der Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragsstellung deklarierte und damit massgebende Einkommen 2019 betrage jedoch CHF 0.00, weshalb diese keinen Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Verordnung Erwerb- sausfall habe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst sinngemäss vor, sie habe – wenn auch verspätet – Beiträge auf einem im Jahr 2019 erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit be- zahlt, womit ein Entschädigungsanspruch ausgewiesen sei. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 zu Recht einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Covid- -3- 19-Verordnung Erwerbsausfall für die Periode vom 8. bis 18. Oktober 2020 mangels anrechenbaren Einkommens verneint hat. Unbestritten ist und aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis am 18. Oktober 2020 um 23.59 Uhr unter angeordneter Quarantäne stand (VB 7). Der Be- ginn der angeordneten Quarantäne lässt sich den Akten hingegen nicht entnehmen. 2. 2.1. Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerb- sausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach rückwirkend angepasst. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. a Ziff. 2 sowie lit. b Ziff. 2 und lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September 2020 (vgl. AS 2020 3705, rückwirkend angepasst mit Änderungen vom 4. November 2020 [AS 2020 4571]) gültigen und vorliegend massgeben- den (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280 mit Hinweisen; Verfügung vom 28. Dezember 2020 [VB 10]) Fassung haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie in- folge einer für sie angeordneten Quarantäne die Erwerbstätigkeit unterbre- chen müssen und einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind. Für die Bemessung der Entschädigung an- spruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist gemäss Art. 5 Abs. 2ter Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Satz 1). Sobald die Höhe der Entschädi- gung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Satz 2). 2.2. Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavi- rus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 18. Dezember 2020, rückwir- kend gültig ab 17. September 2020) sieht in Rz. 1065 vor, dass für die Be- messung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage bildet. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Fest- setzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde (vgl. auch KS CE, Stand: 27. Oktober 2021 rückwir- kend gültig ab 17. September 2020 Rz. 1065). Sobald die Höhe der Ent- schädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer ak- tuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Rz. 1068 KS CE, Stand: 18. Dezember 2020, rückwirkend gültig ab 17. September 2020; ge- strichen mit KS CE, Stand 1. Juli 2021, rückwirkend gültig ab 17. Septem- ber 2020). -4- 3. Am 30. Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 auf Fr. 0.00 bei einem beitragspflich- tigen Einkommen von Fr. 0.00 festgesetzt (VB 1). Nach Eingang der An- meldung zum Leistungsbezug vom 23. Oktober 2020 (VB 3 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 einen Leis- tungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verweis auf das von dieser "de- klarierte und für die Berechnung massgebende Einkommen 2019" von Fr. 0.00 ab (VB 10). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin einen Buchhaltungszusammenzug betreffend das Jahr 2018 ein (VB 12) und machte am 7. Januar 2021 für die Jahre 2018 bis 2020 eine "SE Einkom- mensmeldung" (VB 19 ff.), wonach im Jahr 2019 ein Reingewinn von Fr. 25'335.00 erzielt worden sei bei einem investierten Eigenkapital von Fr. 5'252.00 (VB 20). Die Beschwerdegegnerin erhob gestützt darauf am 8. Januar 2021 für die Jahre 2019 und 2020 Akontobeiträge (für das Jahr 2019 bei einem Einkommen von Fr. 25'335.00 bzw. einem beitragspflichti- gen Einkommen von Fr. 26'800.00 in Höhe von Fr. 1'915.60; VB 27 f.). Die Beschwerdeführerin legte betreffend die nachgemeldeten Einkommen mit Einsprache vom 1. Februar 2021 dar, 2017 habe die direkte Übermittlung der Steuerveranlagungen an die Beschwerdegegnerin zwecks Beitragser- hebung geklappt. Sie sei davon ausgegangen, dass dies auch in den Folgejahren entsprechend geschehen werde (VB 32). Mit Einspracheent- scheid vom 7. Mai 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an einem zu berück- sichtigen Einkommen von Fr. 0.00 fest. Vernehmlassungsweise führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, gemäss Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall und auch gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 E. 5.3 ff. (publiziert in BGE 147 V 278 E. 5.3 ff. S. 282 ff.) könne die Entschädigung nicht aufgrund einer aktuel- leren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden, wenn sie zuvor be- reits einmal festgesetzt worden sei. Mit Ablehnungsverfügung vom 28. De- zember 2020 sei die Entschädigung festgesetzt worden, weshalb die An- passungen vom 7. Januar 2021 nicht berücksichtigt werden könnten (Ver- nehmlassung S. 2). 4. 4.1. Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (hier: 7. Mai 2021) verwirklicht hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2020 vom 3. August 2020 E. 4.1. mit Hinweisen). Die Beschwer- degegnerin hat die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 am 8. Januar 2021, mithin vor Erlass des angefochtenen Einsprache- entscheides, gestützt auf deren Eingabe vom 7. Januar 2021 (VB 11 ff.) angepasst (VB 27 f). Im Einspracheentscheid liess sie in der Folge das die- ser Anpassung zu Grund liegende Erwerbseinkommen zu Unrecht ausser Acht. Zwar sah Art. 5 Abs. 2ter 2. Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall -5- in der – vorliegend massgebenden – vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor, dass eine einmal festgelegte Entschädigung nicht mehr auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden könne (vgl. auch Rz. 1068 KS CE, Stand: 18. Dezember 2020, rückwirkend gültig ab 17. September 2020; aufgehoben mit KS CE Stand 1. Juli 2021, rückwirkend gültig ab 17. September 2020). Die fragli- che Bestimmung ist – entgegen der Beschwerdegegnerin – indes vorlie- gend nicht einschlägig, da sie sich nach ihrem klarem Wortlaut lediglich auf nachträgliche Änderungen der Entschädigung aufgrund einer Anpassung des Erwerbseinkommens bezieht. Hingegen beschlägt sie zum Vornherein nicht Konstellationen, in denen – wie hier – die erstmalige Festlegung der Entschädigung strittig ist (vgl. BGE 147 V 278 E. 5.3.3). 4.2. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der in zeitlicher Hinsicht mass- gebende Sachverhalt für die vorliegende Konstellation von demjenigen ge- mäss gefestigter Rechtsprechung abweichen soll. Insbesondere ergibt sich durch die zeitliche Ausdehnung auf den Zeitpunkt des Einspracheentschei- des kein erhöhtes Missbrauchsrisiko, da der Leistungsansprecher eine ak- tualisierte Einkommensmeldung in jedem Fall erst nach oder zusammen mit einer Anmeldung zum Leistungsbezug erstatten kann. Die Regelung, auf die Einkommen gemäss Akontorechnungen abzustellen, befreit die Be- schwerdegegnerin überdies in beiden Konstellationen nicht davon, im Ein- zelfall allfällige besondere Gegebenheiten zu prüfen und zu berücksichti- gen, wobei es gleichzeitig ein mögliches rechtsmissbräuchliches Verhalten des Ansprechers zu erkennen gilt und diesem gegebenenfalls Einhalt zu gebieten ist. Dies kann bspw. mittels Einholung z.B. geprüfter Buchhal- tungsunterlagen und/oder bestätigt eingereichter Steuererklärungen erfol- gen. Die Geltendmachung eines höheren als des effektiv erzielten Einkom- mens aus selbständiger Erwerbstätigkeit führt zudem, neben der möglichen Strafbarkeit eines solchen Verhaltens, automatisch zu einer höheren Ab- gabe- und Steuerlast, womit für den Leistungsansprecher – wenn über- haupt – nur ein beschränkter Vorteil durch ein falsch deklariertes Einkom- men entstehen könnte, insbesondere, wenn sich dieser Vorteil wie im kon- kreten Fall auf wenige Taggelder beschränkt. 4.3. Zusammenfassend lag im Zeitpunkt des Einspracheentscheids als mass- geblicher Sachverhaltsendzeitpunkt eine (aktualisierte) Akontorechnung für das Jahr 2019 vor, welche auf einem Einkommen von Fr. 25'335.00 basiert. Auf diese ist nach dem Dargelegten für die Prüfung eines Entschä- digungsanspruchs der Beschwerdeführerin gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall grundsätzlich abzustellen, wobei es der Beschwerdegegne- rin unbenommen bleibt, das von der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 deklarierte Einkommen betreffend das Jahr 2019 zu überprüfen und bei dieser entsprechende Belege einzufordern. Die Beschwerdeführerin -6- hat demnach für die Dauer der mit Verfügung der Kantonsärztin per 18. Ok- tober 2020 um 23.59 Uhr aufgehobenen Quarantäne Anspruch auf Er- werbsersatz – vorbehältlich eines davon abweichenden Ergebnisses allfäl- liger entsprechender Abklärungen der Beschwerdegegnerin – auf der Grundlage eines massgebenden Einkommens von Fr. 25'335.00. Da die Verfügung, mit der die Kantonsärztin die Quarantäne zuvor angeordnet hatte, nicht vorliegt, lässt sich der Beginn des Anspruchs nicht festlegen. Die Beschwerdegegnerin wird folglich (jedenfalls diesbezüglich) noch ent- sprechende Abklärungen zu tätigen haben. 5. 5.1. Der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 ist daher in teilweiser Gutheis- sung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese Abklärungen betref- fend den Beginn der von der Kantonsärztin bis 18. Oktober 2020 um 23.59 Uhr angeordneten Quarantäne treffe und der Beschwerdeführerin darauf- hin für die Dauer der bis 18. Oktober 2020 verfügten Quarantäne – vorbe- hältlich eines davon abweichenden Ergebnisses allfälliger entsprechender Abklärungen auch diesbezüglich – gestützt auf ein relevantes Einkommen von Fr. 25'335.00 eine Erwerbsausfallentschädigung zuspreche. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3. Die nicht anwaltlich vertretende Beschwerdeführerin macht keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung geltend. Da deren Interessenwahrung vorliegend keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat, besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen vornehme und daraufhin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsausfallentschädigung für die Dauer der von der Kantons- ärztin bis 18. Oktober 2020 um 23.59 Uhr angeordneten Quarantäne neu verfüge. -7- 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 7. Januar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Zürcher