Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2). Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 24. März 2022 eindrücklich geschilderte persönliche Lebenssituation (vgl. Protokoll S. 7) mag zwar schwierig sein, vermag jedoch an der rechtlichen Beurteilung der Eintretensfrage nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers betreffend dessen Rentenanspruch eingetreten; die gegen die Verfügung vom 14. Juni 2021 erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.