Er könne der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner über 15- jährigen Erfahrung mit über 7000 Patienten mit Rückenschmerzen versichern, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich in mehreren Kantonen eine IV-Rente erhalten würde (VB 112/2). Diese Ausführungen nicht medizinischer Natur rechtfertigen eine zusätzliche Zurückhaltung bei der Beurteilung des Beweiswerts von dessen Ausführungen, da ein eigentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter stattgefunden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2). - 13 -