Dem Bericht von Dr. med. B. vom 6. November 2020 ist insgesamt ein seit längerem – nach der Operation von 2017 – subjektiv unbefriedigender Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen und keine nach dem 4. November 2019 (vgl. E. 4.) eingetretene Verschlechterung. Zudem ist hinsichtlich des Beweiswerts der Ausführungen von Dr. med. B. zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Ärzte auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. statt vieler: