gewesen. Es habe sich eine auffallend kräftige Bemuskelung beider oberen und unteren Extremitäten ohne Seitendifferenzen und ohne Bewegungseinschränkungen erheben lassen. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei eingeschränkt – jedoch insgesamt inkonsistent – demonstriert worden (VB 103.2/11 f.).