Die SMAB-Gutachter hielten betreffend die Konsistenz der vom Beschwerdeführer gezeigten Beschwerden hingegen fest, der Beschwerdeführer habe sich nach eigenen Angaben vor der Operation von 2017 um seine Familie kümmern können, und es seien keine wesentlichen Einschränkungen vorhanden gewesen. Er habe zwar nicht arbeiten können, ansonsten seien ihm sämtliche Aktivitäten körperlich - 12 -