C. zu Recht hinwies (VB 152/2). Im Gegenteil übernahm Dr. med. B. unter dem Titel "[k]linische Untersuchung" insbesondere die Schmerzangaben des Beschwerdeführers. Eine neurologische Untersuchung lehnte der Beschwerdeführer – offenbar aus Angst vor Schmerzen – ab (VB 141/3). Die SMAB-Gutachter hielten betreffend die Konsistenz der vom Beschwerdeführer gezeigten Beschwerden hingegen fest, der Beschwerdeführer habe sich nach eigenen Angaben vor der Operation von 2017 um seine Familie kümmern können, und es seien keine wesentlichen Einschränkungen vorhanden gewesen.