Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2015 vom 26. August 2015 E. 3.1.2). Das im SMAB-Gutachten vom 29. März 2019 definierte Zumutbarkeitsprofil sieht die Ausübung einer (hauptsächlich) leichten körperlichen Tätigkeit vor, welche überwiegend im Sitzen und mit der Möglichkeit von Positionswechseln ausgeübt werden und keine Zwangshaltungen für die Wirbelsäule beinhalten sollte (vgl. im Detail VB 103.1/6). Damit wird den bestehenden Beeinträchtigungen des Lumbalbereichs und den Schmerzen an der Wirbelsäule Rechnung getragen.