Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist sodann nicht die Diagnose entscheidend, sondern die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Einschränkung (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Eine neue Diagnose vermag daher für sich allein keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2015 vom 26. August 2015 E. 3.1.2).