vielmehr hätten die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule "or- thopädisch-traumatologischerseits" nicht objektiviert werden können (VB 103.1/5 f.; 103.2/8). Auch die beschriebenen Schmerzausstrahlungen in die Beine (VB 141/2) bzw. "sehr starke Rücken- und Beinschmerzen beidseits" waren bereits im Jahr 2017 hinlänglich bekannt (VB 113/1 f.). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist sodann nicht die Diagnose entscheidend, sondern die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Einschränkung (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).