Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einem Vergleich der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. November 2019 und der "heute" vorliegenden Gesundheitsstörungen eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht nachvollzogen werden (VB 145/2). Am 11. Juni 2021 ergänzte der RAD-Arzt seine Ausführungen dahingehend, dass sich im Konsultationsbericht von Dr. med. B. vom 6. November 2020 keine neuen medizinischen Fakten im Vergleich zum SMAB-Gut- achten vom 29. März 2019 fänden, insbesondere keine neuen objektiven klinischen Befunde. Vielmehr würden von Dr. med. B. "im Wesentlichen Verdachtsdiagnosen geäussert".