Beschwerden eintreten werde. Dies sei eingehend mit dem Beschwerdeführer diskutiert worden und dies sei für ihn "auch immer […] ein Grund" gewesen, "weshalb er nicht früher zu dieser Operation eingewilligt" habe (VB 141/2 f.). Im vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten, jedoch von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung berücksichtigten (VB 154/1 f.) und daher dem Grundsatz nach nicht ausser Acht zu lassenden (vgl. E. 3.3.) "Ärztliche[n] Attest" von Dr. med. B. vom 16. Februar 2021 bestätigte dieser, dass der Beschwerdeführer "auf eigenen Wunsch per sofort einen Arbeitsversuch von 20 % starten" wolle (VB 150/5).