Der Beschwerdeführer sei daher sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig (VB 103.1/6). An dieser Beurteilung hielten sie mit Stellungnahme vom 23. Juli 2019 fest (VB 121). 4.2. Im Rahmen der Neuanmeldung sind folgende zu berücksichtigende (vgl. E. 3.3.) medizinische Unterlagen eingegangen: