Hingegen sei der Beschwerdeführer aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht eingeschränkt in einer angepassten, körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen und mit der Möglichkeit von Positionswechseln stattfinden sollte, ohne häufige Gerüst- und Leitertätigkeiten und ohne Zwangshaltung für die Wirbelsäule. Aus psychiatrischer Sicht sei das Belastungsprofil im Sinne des ICF-APP leicht bis mittelschwer beeinträchtigt im Bereich der Umstellungsfähigkeit, Flexibilität und Durchhaltefähigkeit. Der Beschwerdeführer sei daher sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig (VB 103.1/6).