Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Plattenleger seit dem "Verhebetrauma" im September 2013 "orthopädisch-traumatologischerseits" nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei der Beschwerdeführer aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht eingeschränkt in einer angepassten, körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen und mit der Möglichkeit von Positionswechseln stattfinden sollte, ohne häufige Gerüst- und Leitertätigkeiten und ohne Zwangshaltung für die Wirbelsäule.