Überdies hatte der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, sich auch zur RAD-Stellungnahme vom 11. Juni 2021 zu äussern. Ob ein formalistischer Leerlauf vorläge, liegt sodann nicht in der Entscheidkompetenz des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 9 in fine), sondern ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. -6-