Selbst wenn indes von einer Verletzung des Gehörsanspruchs auszugehen wäre, wäre auf eine Rückweisung aufgrund eines formalistischen Leerlaufs zu verzichten (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit Hinweis), da auch bei einer entsprechenden Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den späteren Ausführungen des RAD-Arztes keine zusätzlichen, zu berücksichtigenden Dokumente hätten eingereicht werden können. Überdies hatte der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, sich auch zur RAD-Stellungnahme vom 11. Juni 2021 zu äussern.