arbeite, weshalb die darin vorgenommene Würdigung ebenso gut als eigentliche Begründung in der Verfügung hätte aufgenommen werden können (E. 4.1 des vorerwähnten Urteils). Der vorliegende Sachverhalt präsentiert sich zu dieser Ausgangslage sehr ähnlich, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen ist.