Zudem ist der RAD-Stellung- nahme vom 11. Juni 2021 (VB 152) keine anderslautende Einschätzung des medizinischen Sachverhalts verglichen mit derjenigen vom 23. Dezember 2020 (VB 145) zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2014 vom 29. September 2014 zu verweisen, in welchem dieses ausführte, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt, wenn sich die versicherte Person nicht mehr zur Stellungnahme des Aussendienstes (bezüglich einer Haushaltsabklärung) auf die erhobenen Einwände äussern könne, da es sich dabei um ein internes Dokument der IV-Stelle handle, welches keine zusätzlichen Abklärungen ver-