Weiter waren im Rahmen der Prüfung der Eintretensfrage keine zusätzlichen Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin vorzunehmen, zu deren Ergebnissen sich der Beschwerdeführer hätte äussern müssen. Diesem war die Haltung der Beschwerdegegnerin zur Frage des Glaubhaftmachens einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes seit Zustellung des Vorbescheides sowie der RAD-Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 hinlänglich bekannt. Zudem ist der RAD-Stellung- nahme vom 11. Juni 2021 (VB 152) keine anderslautende Einschätzung des medizinischen Sachverhalts verglichen mit derjenigen vom 23. Dezember 2020 (VB 145) zu entnehmen.