nicht einzutreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 154) betreffend einen Rentenanspruch zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2020 (VB 139) eingetreten ist. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 11. Juni 2021 vor Verfügungserlass nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei (Beschwerde S. 8 ff.; Protokoll S. 3 f.).