es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3 S. 362 mit Hinweisen). Gegenstand der angefochtenen Verfügung war lediglich der Rentenanspruch. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer – wie dieser anlässlich der Verhandlung selbst ausführte (Protokoll der Verhandlung vom 24. März 2022 [Protokoll] S. 3) – explizit mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen würden separat geprüft (VB 154/2). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin habe auch über einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu befinden (Protokoll S. 3), ist folglich auf die Beschwerde