4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Dies im Umfang von 40%. 5. Der Beschwerdeführer sei (vorläufig) davon zu dispensieren, einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. U.K.u.E.F." 2.2. Mit Schreiben vom 25. August 2021 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.