Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 wiederholte der Beschwerdeführer seine Auffassung, wonach eine Verschlechterung der Gesundheitslage glaubhaft gemacht worden sei; weitere Unterlagen reichte er nicht ein. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. Februar 2021 in Aussicht, auf dessen Neuanmeldung nicht einzutreten. Daran hielt sie nach Eingang der dagegen erhobenen Einwände und erneuter Rücksprache mit dem RAD mit Verfügung vom 14. Juni 2021 fest. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: -3-