1.3. Während des laufenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens meldete sich der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 erneut zum Leistungsbezug an und reichte medizinische Berichte ein. Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 eine Frist an bis zum 1. Februar 2021 zur Einreichung von Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes. Die Beschwerdegegnerin hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 wiederholte der Beschwerdeführer seine Auffassung, wonach eine Verschlechterung der Gesundheitslage glaubhaft gemacht worden sei;