{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-352_2022-03-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4795", "Checksum": "efa891a959f1cd9ddb4771822ce0363a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 24.03.2022 VBE.2021.352"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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Februar 2014 unter Hinweis auf\nRückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung\nvom 31. Juli 2014 verneinte diese einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.\n\n1.2.\nAm 13. November 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum\nLeistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin nahm verschiedene Abklärungen vor, insbesondere holte sie ein bidisziplinäres (orthopädisch/psychiatrisches) Gutachten bei der Swiss Medical Assessment- and Business-\nCenter AG, Bern (SMAB), ein (SMAB-Gutachten vom 29. März 2019; ergänzende Stellungnahme vom 23. Juli 2019). Mit Verfügungen vom 4. November 2019 wies sie sowohl das Rentenbegehren als auch das Gesuch\ndes Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen ab. Die gegen die Verfügung betreffend Rentenanspruch ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2019.764 vom 9. Juni 2020;\nUrteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020).\n\n1.3.\nWährend des laufenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens meldete sich der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 erneut zum Leistungsbezug an und reichte medizinische Berichte ein. Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2020\neine Frist an bis zum 1. Februar 2021 zur Einreichung von Unterlagen zur\nGlaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes. Die Beschwerdegegnerin hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 wiederholte der\nBeschwerdeführer seine Auffassung, wonach eine Verschlechterung der\nGesundheitslage glaubhaft gemacht worden sei; weitere Unterlagen reichte er nicht ein. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit\nVorbescheid vom 8. Februar 2021 in Aussicht, auf dessen Neuanmeldung\nnicht einzutreten. Daran hielt sie nach Eingang der dagegen erhobenen\nEinwände und erneuter Rücksprache mit dem RAD mit Verfügung vom\n14. Juni 2021 fest.\n\n2.\n2.1.\nGegen die Verfügung vom 14. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer mit\nEingabe vom 16. August 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:\n-3-\n\n\" 1. Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 14. Juni 2021 sei aufzuheben.\n\n2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. zur Wahrung der Gehörsrechte im Zusammenhang mit der RAD-Stellungnahme vom 11. Juni 2021 an die IV-Stelle\nAargau zurück zu weisen.\n\nb) Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den mit\nNeuanmeldung vom 28. Oktober 2020 geltend gemachten Leistungsanspruch einzutreten und diesen materiell zu prüfen.\n\n3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.\n\n4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und\nRechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.\nDies im Umfang von 40%.\n\n5. Der Beschwerdeführer sei (vorläufig) davon zu dispensieren, einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten.\n\n6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nU.K.u.E.F.\"\n\n2.2.\nMit Schreiben vom 25. August 2021 zog der Beschwerdeführer das Gesuch\num Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.\n\n2.3.\nDie Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 26. August\n2021 die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.4.\nAm 24. März 2022 fand die beantragte Verhandlung statt. Dabei hielt der\nBeschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte darüber\nhinaus, die Beschwerdegegnerin habe auch einen Leistungsanspruch auf\nberufliche Massnahmen materiell zu prüfen.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nIm verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur\nRechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt\n-4-\n\n"}