3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zum Erlass einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.