2. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr Parteikosten für das "Einspracheverfahren" auszurichten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich eine separate Verfügung in Aussicht gestellt hatte (vgl. VB 341 S. 2). Damit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V 393 E. 2.1 S. 396), weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.