Damit wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in krasser Weise verletzt. Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2021 ist daher aufzuheben und die Sache ist zum Erlass einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung aus formellen Gründen ist auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift (noch) nicht einzugehen. -5-