Die Beschwerdegegnerin hat sich – trotz der entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. VB 336 S. 4 f.; 339 S. 7) – in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2021 (VB 341) mit keinem Wort dazu geäussert, auf welche medizinischen Akten sie sich bezüglich der revisionsweisen Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2018 gestützt hatte. Der Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung daher nicht möglich (vgl. E. 1.2. hiervor). Damit wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in krasser Weise verletzt.