In der Verfügung vom 18. Juni 2021 legte die Beschwerdegegnerin dennoch nicht dar, auf welche medizinischen Grundlagen sie ihre Entscheidung stützte (vgl. VB 341 S. 2). Schliesslich nahm die Beschwerdegegnerin erstmals mit Vernehmlassung vom 27. September 2021 Bezug auf das Gutachten von Dr. med. D. und die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin.