1.3. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich bereits im Vorbescheidverfahren, auf welche medizinischen Akten sich die Beschwerdegegnerin stütze, wenn sie davon ausgehe, dass sie ihre ehemalige Tätigkeit als "Mitarbeiterin" sowie jede andere Tätigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums ausüben könne (Vernehmlassungsbeilage [VB] 336 S. 4 f.; 339 S. 7). In der Verfügung vom 18. Juni 2021 legte die Beschwerdegegnerin dennoch nicht dar, auf welche medizinischen Grundlagen sie ihre Entscheidung stützte (vgl. VB 341 S. 2).