2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Oktober 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere bezüglich der Begründungspflicht verletzt habe. Die Beschwerdegegnerin habe nicht ausgeführt, aus welchen medizinischen Unterlagen hervorgehen solle, dass die Beschwerdeführerin jegliche Tätigkeiten in einem Vollzeitpensum ausüben könne (Beschwerde S. 6 f.).