3. Es sei der Beschwerdeführerin die Verpflichtung, einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, abzunehmen und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 4. Eventualiter sei über die Beschwerdeführerin eine stationäre Begutachtung durchzuführen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.