"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2021 aufzuheben, das Leistungsbegehren gutzuheissen und es seien der Beschwerdegegnerin die ab Oktober 2018 geschuldeten Renten nachzuzahlen. 2. Es seien der Beschwerdegegnerin die Parteikosten für das Einspracheverfahren in der Höhe von Fr. 3'902.20 zu bezahlen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die Verpflichtung, einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, abzunehmen und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.