{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-350_2022-02-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4594", "Checksum": "3012ef68c2f1bfb4c9f3347a1cbaad41"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 16.02.2022 VBE.2021.350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Juni 2021)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie 1972 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Mai 2005 unter\nAngabe von HWS-Beschwerden, Rücken-, Kopf- und Schulterschmerzen,\neiner Depression und Schlaflosigkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen sprach die\nBeschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit Verfügung vom 6. Februar\n2012 rückwirkend per 1. Januar 2010 eine ganze Invalidenrente zu. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre am 10. März 2012 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 7. Januar 2013 wieder zurückgezogen\nhatte, schrieb das Versicherungsgericht mit Beschluss VBE.2012.178 vom\n13. Februar 2013 das Verfahren als erledigt ab.\n\n1.2.\nIm Dezember 2013 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren\nein, in dessen Rahmen sie die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 22. Dezember 2016 von med. pract. B., Facharzt für\nPsychiatrie und Psychotherapie) sowie neuropsychologisch abklären (Beurteilung vom 27. Juli 2017 von lic. phil. C., Fachpsychologe für Neuropsychologie) liess. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)\nveranlasste die Beschwerdegegnerin zudem ein polydisziplinäres Gutachten bei der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI; Gutachten\nvom 5. März 2018). Nach weiteren Abklärungen hob sie die Rente mit Verfügung vom 4. September 2018 revisionsweise per Ende Oktober 2018 auf.\nDie dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.764 vom 16. Juli 2019 teilweise gut, hob die Verfügung auf\nund wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zur anschliessenden\nNeuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.\n\n1.3.\nIn der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach\nRücksprache mit dem RAD erneut psychiatrisch begutachten (Gutachten\nvon Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Januar 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie mit Verfügung vom 18. Juni 2021 die Rente wiederum revisionsweise per 31. Oktober 2018 auf.\n\n2.\n2.1.\nGegen die Verfügung vom 18. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit\nEingabe vom 10. August 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende\nAnträge:\n-3-\n\n\"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2021 aufzuheben, das Leistungsbegehren gutzuheissen und es seien der Beschwerdegegnerin die ab Oktober 2018 geschuldeten Renten nachzuzahlen.\n2. Es seien der Beschwerdegegnerin die Parteikosten für das Einspracheverfahren in der Höhe von Fr. 3'902.20 zu bezahlen.\n3. Es sei der Beschwerdeführerin die Verpflichtung, einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, abzunehmen und\nes sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.\n4. Eventualiter sei über die Beschwerdeführerin eine stationäre Begutachtung durchzuführen.\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 27. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Oktober 2021 wurde das\nGesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege abgewiesen.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nVorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere bezüglich der Begründungspflicht verletzt habe. Die Beschwerdegegnerin habe nicht ausgeführt, aus welchen medizinischen Unterlagen\nhervorgehen solle, dass die Beschwerdeführerin jegliche Tätigkeiten in einem Vollzeitpensum ausüben könne (Beschwerde S. 6 f.).\n\n1.2.\nGemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Für Verfügungen ergibt sich die daraus abgeleitete behördliche Begründungspflicht aus Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG.\nDie Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass dem\nRechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem\nSinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung\nstützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder\nBehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.\n-4-\n\nVielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).\n\n"}