Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.350 / ms / ce Art. 16 Urteil vom 16. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Harold Külling, Rechtsanwalt, Postplatz 4, Postfach, 5610 Wohlen AG Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 18. Juni 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Mai 2005 unter Angabe von HWS-Beschwerden, Rücken-, Kopf- und Schulterschmerzen, einer Depression und Schlaflosigkeit bei der Beschwerdegegnerin zum Be- zug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemisch- ten Methode der Invaliditätsbemessung mit Verfügung vom 6. Februar 2012 rückwirkend per 1. Januar 2010 eine ganze Invalidenrente zu. Nach- dem die Beschwerdeführerin ihre am 10. März 2012 gegen diesen Ent- scheid erhobene Beschwerde am 7. Januar 2013 wieder zurückgezogen hatte, schrieb das Versicherungsgericht mit Beschluss VBE.2012.178 vom 13. Februar 2013 das Verfahren als erledigt ab. 1.2. Im Dezember 2013 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutach- ten (Gutachten vom 22. Dezember 2016 von med. pract. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) sowie neuropsychologisch abklären (Be- urteilung vom 27. Juli 2017 von lic. phil. C., Fachpsychologe für Neuropsy- chologie) liess. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin zudem ein polydisziplinäres Gutach- ten bei der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI; Gutachten vom 5. März 2018). Nach weiteren Abklärungen hob sie die Rente mit Ver- fügung vom 4. September 2018 revisionsweise per Ende Oktober 2018 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Ur- teil VBE.2018.764 vom 16. Juli 2019 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.3. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dem RAD erneut psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Ja- nuar 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie mit Ver- fügung vom 18. Juni 2021 die Rente wiederum revisionsweise per 31. Ok- tober 2018 auf. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. August 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: -3- "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2021 auf- zuheben, das Leistungsbegehren gutzuheissen und es seien der Be- schwerdegegnerin die ab Oktober 2018 geschuldeten Renten nach- zuzahlen. 2. Es seien der Beschwerdegegnerin die Parteikosten für das Ein- spracheverfahren in der Höhe von Fr. 3'902.20 zu bezahlen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die Verpflichtung, einen Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, abzunehmen und es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu er- teilen. 4. Eventualiter sei über die Beschwerdeführerin eine stationäre Begut- achtung durchzuführen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer- degegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2021 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Oktober 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wo- nach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ins- besondere bezüglich der Begründungspflicht verletzt habe. Die Beschwer- degegnerin habe nicht ausgeführt, aus welchen medizinischen Unterlagen hervorgehen solle, dass die Beschwerdeführerin jegliche Tätigkeiten in ei- nem Vollzeitpensum ausüben könne (Beschwerde S. 6 f.). 1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Für Verfügungen ergibt sich die daraus ab- geleitete behördliche Begründungspflicht aus Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. -4- Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). Beim Gehörsanspruch handelt es sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Ge- hörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interes- sierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Es ist allerdings zu beachten, dass sich Verwaltungsbehörden nicht über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen dürfen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben werden (BGE 116 V 182 E. 3c mit Hinweis). 1.3. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich bereits im Vorbescheidverfahren, auf welche medizinischen Akten sich die Beschwerdegegnerin stütze, wenn sie davon ausgehe, dass sie ihre ehemalige Tätigkeit als "Mitarbeite- rin" sowie jede andere Tätigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums ausü- ben könne (Vernehmlassungsbeilage [VB] 336 S. 4 f.; 339 S. 7). In der Ver- fügung vom 18. Juni 2021 legte die Beschwerdegegnerin dennoch nicht dar, auf welche medizinischen Grundlagen sie ihre Entscheidung stützte (vgl. VB 341 S. 2). Schliesslich nahm die Beschwerdegegnerin erstmals mit Vernehmlassung vom 27. September 2021 Bezug auf das Gutachten von Dr. med. D. und die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführe- rin. Die Beschwerdegegnerin hat sich – trotz der entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. VB 336 S. 4 f.; 339 S. 7) – in der angefochte- nen Verfügung vom 18. Juni 2021 (VB 341) mit keinem Wort dazu geäus- sert, auf welche medizinischen Akten sie sich bezüglich der revisionswei- sen Aufhebung der Rente der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2018 gestützt hatte. Der Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung daher nicht möglich (vgl. E. 1.2. hiervor). Damit wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in krasser Weise verletzt. Die an- gefochtene Verfügung vom 18. Juni 2021 ist daher aufzuheben und die Sa- che ist zum Erlass einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung aus formellen Gründen ist auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde- schrift (noch) nicht einzugehen. -5- 2. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr Parteikosten für das "Einspracheverfahren" auszurichten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2), ist da- rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich eine sepa- rate Verfügung in Aussicht gestellt hatte (vgl. VB 341 S. 2). Damit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. so- wie 132 V 393 E. 2.1 S. 396), weshalb in dieser Hinsicht auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, als die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zum Erlass einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer rechtsgenüglich begrün- deten Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. -6- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Februar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer