Kosten für das Medikament Dronabinol zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.2. Die Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund des Verfahrensausgangs (Art. 61 lit. g ATSG) ebenfalls keine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: