3.3. Der vertrauensärztliche Dienst bejahte demnach die Wirksamkeit des Medikamentes Dronabinol bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin anerkannte daher in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2021 das in der Beschwerde vom 9. August 2021 gestellte Rechtsbegehren. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass den übereinstimmenden Parteianträgen nicht entsprochen werden könnte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021 (VB 6) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die -5-