Die Übernahme der Behandlung mit beiden Mitteln sei demnach abgelehnt worden. Nun mache die Beschwerdeführerin geltend, es werde nur Dronabinol eingesetzt und diese Therapie zeige den gewünschten Effekt. Der vertrauensärztliche Dienst habe sich mit dem neuen medizinischen Sachverhalt auseinandergesetzt und die Leistungspflicht für die Übernahme von Dronabinol allein bejaht.