3.2. In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2021 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerde vom 9. August 2021 betreffe nur noch die Ablehnung von Dronabinol. Die Ablehnung von Cannabidiol werde von der Beschwerdeführerin anerkannt. Entgegen den Ausführungen in den medizinischen Unterlagen sei Cannabidiol nur kurzfristig eingesetzt worden. Der vertrauensärztliche Dienst habe jedoch das Kostengutsprachegesuch vom 4. Januar 2021 geprüft, welches um Kostengutsprache für die Behandlung mit Dronabinol und Cannabidiol ersuchte. Die Übernahme der Behandlung mit beiden Mitteln sei demnach abgelehnt worden.