3. 3.1. In der Beurteilung vom 1. Februar 2021 führte der vertrauensärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin aus, Dronabinol habe keine Swissmedic- Zulassung, sei jedoch im Ausland zugelassen. Studien mit geringer Evidenz belegten eine gewisse Wirksamkeit bei der Behandlung von Schmerzen/Spastik. Der hohe Nutzen, wie er in Art. 71c KVV gefordert sei, sei jedoch ungenügend ausgewiesen. Da eine Wirksamkeit im Einzelfall aufgrund der bekannten Studien nicht ausgeschlossen werden könne, erfolge in der Regel ein Therapieversuch. Dieser sei im vorliegenden Fall nicht erfolgreich gewesen.