2.2. Steht ein Arzneimittel nicht auf der SL, kann es ausnahmsweise trotzdem durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 71a ff. KVV ("Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall") gegeben sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 5.3). So übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten eines vom Institut nicht zugelassenen importierten Arzneimittels, wenn dieses nach Heilmittelgesetz eingeführt werden darf, die Voraussetzungen nach Art. 71a Abs. 1 lit.