52 Abs. 1 lit. b KVG erstreckt sich grundsätzlich nur auf Arzneimittel, die in der durch das Bundesamt für Gesundheit erstellten Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel (Spezialitätenliste) aufgeführt sind. Die Spezialitätenliste (SL) zählt die pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel im Sinne einer Positivliste abschliessend auf (BGE 139 V 375 E. 4.2 S. 377).